Satzung

Satzung für die Untergliederungen des Westfälischen Schützenbundes von 1861 e. V. (im folgenden „WSB“ genannt)

Vorwort: Im WSB sind weibliche und männliche Personen gleichberechtigt. Zur besseren Lesbarkeit wird eine geschlechtsneutrale Sprachform im Folgenden verwendet.

Präambel:
Aufgrund der §§ 5, 14 Abs. 4 der Satzung des WSB hat dessen Hauptausschuss für seine Untergliederungen beschlossen, dass die Geschäftsordnung als verbindliche Satzung für Kreise und Bezirke gilt. Diese Geschäftsordnung ist insoweit für Kreise und Bezirke bindend und über die Bestimmungen der nachfolgenden Satzung hinaus als verbindliche Anlage beigefügt.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen:
Schützenkreis Gütersloh von 1956 im WSB e. V. (im folgenden „SK GT“ genannt)

2. Sitz des SK GT ist Gütersloh.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

1. Der SK GT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des SK GT ist die Förderung des Sports und insbesondere des Schießsports als Leistungs- und Breitensport nach einheitlichen Regeln des Deutschen Schützenbundes sowie die Pflege und Förderung von Tradition und Brauchtum.
Verwirklicht wird dieser Zweck durch:
* die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,
* die Organisation und Durchführung von schießsportlichen Wettkämpfen, •
die Regelung und Durchführung der Aus- und Fortbildung,
* den freiwilligen Zusammenschluss aller Traditions- und Schießsportvereine sowie
Schießsportabteilungen von Mehrspartensportvereinen im Vereinsgebiet.
* die einheitliche Präsentation des Schießsports und der westfälischen Schützentradition in der Öffentlichkeit,
* Die Förderung des Schützenbrauchtums

§ 4 selbstlose Tätigkeit

Der SK GT ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des SK GT dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des SK GT.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des WSB oder des SK GT fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2. Mitglieder sind:
* Mitglieder nach § 8 der Satzung des WSB mit Sitz innerhalb der Zuständigkeit des SK GT
* Die Mitglieder des Vorstandes des SK GT
* Die Ehrenmitglieder des SK GT
3. Die Mitglieder des SK GT erwerben den Status der Doppelmitgliedschaft.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet durch:
* Zuteilung des Mitglieds zu einer anderen Untergliederung nach § 13 der Geschäftsordnung des WSB,
* Austritt nach § 11 Abs. 2 der Satzung des WSB,
* Ausschluss nach § 11 Abs. 3 u. 5 der Satzung des WSB,
* Auflösung des Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch:
* Tod der Person,
* Ausscheiden der Person aus dem Vorstand des SK GT,
* Ausschluss des Ehrenmitgliedes des SK GT nach § 11 Abs. 4 u. 5 der Satzung des WSB.

§ 9 Beiträge und Geschäftskonto

1. Zur Deckung der laufenden Kosten für den Sport und die Jugendpflege kann der SK GT eigene Beiträge erheben. Diese Beiträge sind von der Delegiertenversammlung des SK GT zu beschließen und von den Mitgliedern bis zum 31. März des Jahres zu entrichten. Bei Nichtzahlung dieser Beiträge kann der Vorstand der SK GT einen Ausschluss des Mitgliedes / Vereines von den Meisterschaften beschließen.
2. Der SK GT unterhält ein eigenes Bankkonto.

§ 10 Organe

Organe des SK GT sind:
1. die Delegiertenversammlung
2. der Vorstand

§ 11 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des SK GT.
Sie setzt sich zusammen aus:
* den Delegierten der Mitglieder,
* den Ehrenmitgliedern des SK GT,
* den Mitgliedern des Vorstandes des SK GT.

Die Stimmzahl der Delegierten der Mitglieder ergibt sich aus § 9 Ziffer 2 der Satzung des
WSB. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.

2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die:
* Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendleiters und seiner Vertreter,
* Bestätigung des vom Jugendtag des SK GT gewählten Jugendleiters und seines Vertreters (innerhalb des Vorstandes),
* Festsetzung von Beiträgen und Beschlussfassung über den aufgestellten Haushaltsplan,
* Entlastung des Vorstandes,
* Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern,
* Beschlussfassung über den Ein- oder Austrag des SK GT in das Vereinsregister,
* Satzungsänderungen, sofern der WSB diesen zugestimmt hat.

3. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden des SK GT oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Einladung, Verlautbarung in einem offiziellen Verbandsmedium oder in elektronischer Form an die Mitglieder.

4. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von den Mitgliedern des SK GT bei dem Vorsitzenden des SK GT schriftlich eingereicht sein und müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Delegiertenversammlung vorliegen.

Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht dadurch, dass die Delegiertenversammlung mit mindestens ¾-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

5. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn sie von:
* der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder im Interesse des SK GT für erforderlich gehalten
* 10 Prozent der Delegiertenstimmen aus den Reihen der Mitglieder oder
* 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragt wird.

Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vom Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die außerordentliche Delegierten-Versammlung frühestens 14 Tage und spätestens 30 Tage nach Zugang der Einladung stattzufinden.

6. Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der zuständigen Delegiertenversammlung zu berichten.
Rechnungsprüfer dürfen in der Untergliederung, für die sie gewählt worden sind, kein Vorstandsamt innehaben.

7. Zu den Delegiertenversammlungen des SK GT ist dem zuständigen Bezirksvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine Einladung mit einer Einladungsfrist von 30 Tagen zu übersenden.
Diesem oder dessen Beauftragten muss auf Wunsch Gelegenheit gegeben werden, in der Versammlung das Wort zu ergreifen.

8. Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches den Mitgliedern direkt oder durch Veröffentlichung in offiziellen Verbandsmedien oder in elektronischer Form zur Kenntnis gegeben wird.

9. Weiteres regelt die Versammlungs- und Sitzungsordnung des WSB.

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand des SK GT im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie vertreten die Untergliederung gerichtlich und außergerichtlich. Die Abgabe von Willenserklärungen nach außen wird vom Vorsitzenden gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder durch seinen Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister vorgenommen. Im Innenverhältnis soll gelten, dass die Vertretung durch den Stellvertreter gemeinsam mit dem Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden geschehen soll.

2. Der Vorstand besteht aus:
* dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
* dem Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
* dem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter,
* dem Sportleiter und dessen Stellvertreter,
* dem Jugendleiter und dessen Stellvertreter.

3. Wählbar und zur Amtsausübung berechtigt sind nur natürliche Personen, die Verbandsangehörige des WSB sind und deren Stammverein in die Zuständigkeit des SK GT fällt.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Untergliederung beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ausscheidender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der dreijährigen Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger nur für die Restamtszeit des Amtsvorgängers gewählt.

5. Die Vorstandsmitglieder des SK GT sind in folgender Reihenfolge zu wählen:
a) im ersten Jahr:

Vorsitzender

stellv. Schatzmeister

stellv. Sportleiter

stellv. Jugendleiter

b) im zweiten Jahr:

stellv. Vorsitzender

Sportleiter

Geschäftsführer/Schriftführer

c) im dritten Jahr:

Schatzmeister

Jugendleiter stellv.

Geschäftsführer/Schriftführer

6. Die Stellung und die Aufgaben des unter Nr. 2 benannten Vorstandes des SK GT entsprechen
insgesamt denen des Präsidiums des WSB.
Dem Präsidenten entspricht der Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle werden die Aufgaben durch die jeweiligen Stellvertreter wahrgenommen.

7. Den Untergliederungen steht es frei, den Vorstand um weitere fachkundige Personen zu erweitern.

8. Der Vorstand des SK GT übt seine Tätigkeit nach den Vorgaben und Beschlüssen der Organe des WSB aus. Er ist diesen gegenüber verantwortlich. Im inneren Bereich ist der SK GT im Rahmen der Satzung des WSB selbständig.

9. Der Vorsitzende des SK GT vertritt diesen gegenüber dem WSB und hat das Präsidium in wichtigen Angelegenheiten zu beraten sowie bei den laufenden Geschäften zu unterstützen.

10. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode muss dem Vorsitzenden schriftlich erklärt werden. Tritt ein Vorsitzender oder der gesamte Vorstand innerhalb einer Wahlperiode zurück, so muss die Rücktrittserklärung schriftlich gegenüber dem zuständigen Bezirksvorsitzenden erfolgen.

11. Bei Rücktritt des Vorsitzenden ist der Bezirksvorsitzende verpflichtet, in Absprache mit dem verbleibenden Vorstand kommissarisch einen Nachfolger zu bestimmen.

12. Tritt der gesamte Vorstand des SK GT zurück, so hat der zuständige Bezirksvorsitzende innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Delegiertenversammlung des SK GT zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

13. Mit dem Eingang der Rücktrittserklärung/-en erlöschen die Rechte der/des Zurückgetretenen
aus ihrer/seiner Wahl zum Vorstandsmitglied des SK GT.

14. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er führt in ihnen auch den Vorsitz. Dem Vorsitzenden des SK GT steht es frei, zu den Vorstandssitzungen Vereinsvorsitzende einzuladen. In diesem Fall tagt der Vorstand als erweiterter Vorstand, in welchem die zusätzlich eingeladenen Personen nur eine beratende Stimme haben.

15. Der Vorstand des SK GT hat jährlich einen Haushaltsplan zu erstellen. Die Ausgaben dürfen die Einnahmen nicht übersteigen. Das Vermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften zu verwalten.

16. Der Vorstand des SK GT ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer ordnungsgemäßen Verzeichnung des
Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben und einen Jahresbericht zu erstellen, in welchem Einnahmen und Ausgaben nach den Positionen des Haushaltsplanes aufzuführen und zu belegen sind. Eine Veröffentlichung in einem Verbandsmedium des WSB ist nicht erforderlich.

§ 13 Änderung der Einteilung und Zuordnung

1. Änderungen in der Einteilung der Bezirke und Kreise oder der Zuordnung der Mitglieder zu diesen werden vom Hauptausschuss des WSB nach Anhörung aller Beteiligten vorgenommen.

2. Anträge zur Durchführung von Änderungen an der Einteilung oder Zuordnung sind an den
WSB zu richten.

3. Sofern solche Anträge von dem SK GT oder einem Mitglied gestellt werden, kann das Präsidium des WSB eine Abschrift des dem Antrag zugrunde liegenden Protokolls der jeweiligen Delegiertenversammlung bzw. Mitgliederversammlung des SK GT verlangen.

§ 14 Austrag aus dem Vereinsregister
Der in das Vereinsregister eingetragene SK GT kann den Austrag aus dem Vereinsregister mit mindestens ¾-Mehrheit seines Delegiertentages beschließen.

§ 15 Auflösung

Bei Auflösung des SK GT und/oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den WSB mit Sitz in Dortmund, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist aufgrund des Beschlusses der Delegiertenversammlung vom:
14.03.2014 in Gütersloh in Kraft getreten.


Schützenkreis Gütersloh von 1956 im WSB e. V.